(1) Wenn die Höhe der Fensterbank weniger als 800 mm beträgt (die Höhe der Fensterbank von Wohngebäuden beträgt weniger als 900 mm) und sich außerhalb des Fensters kein Balkon oder keine Plattform befindet, müssen Schutzeinrichtungen vorgesehen werden.
(2) Auf der Außenfensterbank müssen Abdichtungsmaßnahmen getroffen werden und auf die Lücken zwischen Fensterrahmen und Fensterflügel sowie zwischen Fensterflügel und Fensterflügel geachtet werden. Gleichzeitig sollte die innere Fensterbank 15 mm höher sein als die äußere Fensterbank.
(3) Die Öffnungsform des Fensters sollte bequem zu bedienen, sicher und leicht zu reinigen sein. Im Erdgeschoss geöffnete Fenster müssen über Schutzmaßnahmen verfügen. Die untere Höhe des Fensterflügels, der sich zum öffentlichen Gehweg hin öffnet, sollte nicht weniger als 2 m betragen.
Aufgrund der Unkenntnis der nationalen Normen bezeichnen viele Praktiker in der Türen- und Fensterbranche Klappfenster als Klappfenster und Kippfenster als Klappfenster. Tatsächlich ist die Definition des nationalen Standards sehr regelmäßig. Bei Außenfenstern ist die Position des Scharniers (Scharniers), wenn eine Person auf der Innenseite steht, „oben, unten, links und rechts“ im Fensternamen.

